Güterverkehr oder Werkverkehr

Wann muss man ein Fahrzeug für den Güterverkehr und wann für den Werkverkehr versichern?

Güterverkehr oder Werkverkehr?
Zum Werkverkehr

Laut § 1 Abs. 2 (GüKG) werden Fahrzeuge dann dem Werkverkehr zugerechnet, wenn diese der Beförderung für eigene Zwecke dienen. Die Fahrzeuge dürfen hierfür allerdings ein zugelassenes Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht übersteigen. Somit fallen zum Beispiel LKW vieler Bauunternehmen in den Werkverkehr. Sie transportieren Materialien und Werkzeuge von und zur Baustelle – und somit ausschließlich zu eigenen Zwecken. Auch eine private Person nutzt einen LKW im Werkverkehr, wenn man beispielsweise Möbel oder ähnliches befördert. Zudem nutzen Bäckereien häufig LKW im Werkverkehr, indem sie Waren zu den einzelnen Filialen ausliefern.

Abgesehen von diesen Merkmalen des Werkverkehrs, müssen aber auch noch zusätzliche Voraussetzungen gegeben sein:

  • Die transportierten Güter müssen sich dazu im Eigentum des Betreibers befinden. Dieser hat sie also gekauft, gemietet, erzeugt, hergestellt, bearbeitet, instandgesetzt oder gewonnen.
  • Die Beförderung der Güter muss der Anlieferung innerhalb des unternehmensinternen Filialnetzes dienen.
  • Die Lenker eines im Werkverkehr zugelassenen Fahrzeugs müssen vom Unternehmen beschäftigt sein und somit dem eigenen Personal angehören. Ausnahme: im Krankheitsfall darf das Unternehmen für bis zu vier Wochen unternehmensfremde Personen mit der Lenkung beauftragen.
  • Die Beförderung von Gütern zählt nicht zur Haupttätigkeit, sondern ist beispielsweise lediglich eine Hilfstätigkeit des Unternehmens.

Zum Güterverkehr

Alle anderen LKW muss man im Güterverkehr versichern. Zusätzlich besagt das Gesetz, dass Güterkraftverkehr, gemäß § 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz; die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

Güterverkehr oder Werkverkehr


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